Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 OZG vom 10.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 OZG, alle Änderungen durch Artikel 1 FamLDigG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des OZG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 2 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Der 'Portalverbund' ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das 'Verwaltungsportal' bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.

(Text neue Fassung)

(2) Ein 'Verwaltungsportal' bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.

(3) 'Verwaltungsleistungen' im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 'Nutzer' sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.

(5) 1 Ein 'Nutzerkonto' ist eine zentrale Identifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. 2 Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.



(4) 'Nutzer' im Sinne dieses Gesetzes sind

1. natürliche Personen,

2. juristische Personen,

3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
und

4. Behörden.

(5) 1 Ein 'Nutzerkonto' ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. 2 Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. 3 Ein 'Bürgerkonto' ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. 4 Ein 'Organisationskonto' ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. 5 Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.

(6) 'IT-Komponenten' im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.

vorherige Änderung

 


(7) 1 Ein 'Postfach' ist eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. 2 Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos. 3 Die Nutzung eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)