Änderung § 7 OZG vom 10.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 7 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle


(Text alte Fassung)

(1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet.

(Text neue Fassung)

(1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die natürlichen Personen die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet.

(2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen).

(3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten.






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