§ 7 OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 7 OZG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle | |
(Text alte Fassung) (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. | (Text neue Fassung) (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die natürlichen Personen die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. |
(2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen). (3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten. |