Änderung § 8a OZG vom 24.07.2024

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§ 8a OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 8a OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem länderübergreifenden Onlinedienst


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die einen länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde darf die für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung, der Offenlegung der Daten aus dem Online-Formular an die jeweils zuständige Behörde sowie der Übermittlung von elektronischen Dokumenten zu Verwaltungsvorgängen an den Nutzer erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2 Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese für das an den länderübergreifenden Onlinedienst angeschlossene Verwaltungsverfahren erforderlich sind. 3 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Die für die Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlichen Daten können im länderübergreifenden Onlinedienst zwischengespeichert werden, um dem Nutzer die Möglichkeit zu bieten, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. 2 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

(3) 1 Die zwischengespeicherten Daten sind in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung des Online-Formulars durch den Nutzer automatisch zu löschen. 2 Der Nutzer ist über die automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu seinem Online-Formular vorab zu informieren. 3 Die längerfristige Speicherung von Daten im länderübergreifenden Onlinedienst ist ausnahmsweise zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dies für die Unterstützung des Nutzers bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlich ist. 4 In solchen Fällen ist eine angemessene Löschfrist festzulegen. 5 Der Nutzer ist über diese Löschfrist zu informieren.

(4) 1 Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten im länderübergreifenden Onlinedienst nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausschließlich die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde. 2 Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Behörde, an die zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten übermittelt werden, bleibt unberührt.




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