Synopse aller Änderungen des InfrGG am 07.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2018 durch Artikel 5 des FStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfrGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InfrGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
InfrGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gegenstand der Gesellschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. 2 Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. 3 Die Aufgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach § 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft privaten Rechts übertragen. 4 Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. 2 Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. 3 Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig.

(2) 1 Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. 2 Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden. 3 Die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. 4 Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts verbindlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Gesellschaft

1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und

2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.

2 Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. 3 Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Beleihung


vorherige Änderung

1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. 2 Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. 3 Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.



1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. 2 Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind. 3 Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. 4 Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.




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