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Änderung § 29 KWKAusV vom 01.12.2021

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§ 29 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 29 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Übergangsbestimmungen


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Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.