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Änderung § 3 KWKAusV vom 14.08.2020

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§ 3 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 3 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen


(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen

(Text neue Fassung)

(2) 1 Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen

1. im Jahr 2017.100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in den Jahren 2018 bis 2021:



2. in den Jahren 2018 bis 2025:

a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und

b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

vorherige Änderung

 


2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.

(3) 1 Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um

1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder

2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.

2 Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um

1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde,

2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.

3 Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls

1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder

2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.

2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme

1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder

2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht.