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Synopse aller Änderungen der KWKAusV am 22.03.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. März 2023 durch Artikel 2 der DBAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KWKAusV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KWKAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2023 geltenden Fassung | KWKAusV n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten. (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden. | (Text neue Fassung) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten. |
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