Das
Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten."
- 2.
- In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 454b Abs. 3" durch die Angabe „§ 454b Absatz 4" ersetzt.
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295