Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 74a Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c" durch die Wörter „den §§ 100b und 100c" ersetzt.
- 2.
- In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 454b Abs. 3" durch die Wörter „§ 454b Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist," ersetzt.
- 4.
- In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 100e Absatz 2 Satz 6" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
B. v. 01.11.2017 BGBl. I S. 3630
Berichtigung ÜbwRÄndGBer ... 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine" eingefügt." 3. In Artikel 4 Nummer 3 ist die Angabe „§ 454b Absatz 3" durch die Angabe „§ 454b Absatz ...
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
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