Artikel 14 - Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 24.08.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2017 WpHG § 4

In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 ÜbwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbwRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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