1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend:
- 1.
- der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt durch § 1 Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) geändert worden ist, und
- 2.
- die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611) geändert worden ist.
2An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539