Änderung § 2 VAAufsG vom 01.01.2021

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§ 2 VAAufsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 VAAufsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12e G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend:

(Text alte Fassung)

1. der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) geändert worden ist, und

2. die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 315) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

1. der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt durch § 1 Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) geändert worden ist, und

2. die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611) geändert worden ist.

2 An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.



 



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