Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 244 die folgenden Angaben eingefügt:
„Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244a Geltungsbereich
§ 244b Verpflichtungen
§ 244c Sicherungsvermögen
§ 244d Verordnungsermächtigung".
- 2.
- § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe e wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe f wird das Wort „sowie" durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:
- „g)
- allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen sowie".
- 3.
- Nach § 244 wird folgender Teil 4a eingefügt:
„Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244a Geltungsbereich
(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen die Vorschriften dieses Teils einzuhalten.
(2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.
§ 244b Verpflichtungen
(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn
- 1.
- sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten,
- 2.
- die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen und
- 3.
- festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital sowie die darauf entfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für laufende Leistungen verwendet werden.
(2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der
Anlage 1 genannte Sparte.
§ 244c Sicherungsvermögen
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
- 1.
- im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
- 2.
- im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
§ 244d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
- 1.
- der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,
- 2.
- der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
- 3.
- der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und
- 4.
- der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626