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Änderung § 41 GBPolVDVDV vom 25.03.2020

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§ 41 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 41 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Wiederholung von Prüfungen


(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. 2 Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(3) 1 Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. 4 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4) 1 Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.