(3)
1Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2015 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser Verordnung fort.
2Die Leistungen, die sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach
§ 37 Absatz 1 und 2 ein.