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Änderung § 6 GtDBwBrandschutzVDV vom 17.03.2026

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§ 6 GtDBwBrandschutzVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 6 GtDBwBrandschutzVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einstellungsbehörde


(Text alte Fassung)

(1) 1 Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 2 Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 2 Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) 1 Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. 2 Sie kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.