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Änderung § 6 GtDBwBrandschutzVDV vom 17.03.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BLVEV 2026 am 17. März 2026 und Änderungshistorie der GtDBwBrandschutzVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 6 GtDBwBrandschutzVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 6 GtDBwBrandschutzVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Einstellungsbehörde | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 2 Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 2 Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung. |
(2) 1 Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. 2 Sie kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12785/al239262-0.htm
