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Änderung § 24 GtDBwBrandschutzVDV vom 17.03.2026

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§ 24 GtDBwBrandschutzVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 24 GtDBwBrandschutzVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Lehrgang „Gruppenführung"


1 Im Lehrgang 'Gruppenführung' werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang 'Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz' die Kenntnisse für den Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer vermittelt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1. Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als selbständige taktische Einheit zu führen,

2. taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines Zuges eigenständig auszuführen,

3. die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,

4. bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologischer und chemischer Gefahren die entsprechende Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebildete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und

5. die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durchzuführen.



(heute geltende Fassung)