Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 59 Übergangsvorschrift
Anwärterinnen und Anwärter, die auf Grundlage des Verwaltungsabkommens über die Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 3. November 2008 vor dem 1. September 2017 eingestellt worden sind, können in die Laufbahnausbildung nach dieser Verordnung überführt werden und die Laufbahnprüfung ablegen.
§ 60 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
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