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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (2. VerfRBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. September 2017 StPO § 58, § 114b, § 114c, § 136, § 163a, § 168b, § 168c, § 406h

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch."

2.
In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c Absatz 1 wird jeweils vor den Wörtern „gefährdet wird" das Wort „erheblich" eingefügt.

3.
Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen."

4.
§ 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend."

5.
§ 168b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte."

6.
§ 168c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend."

7.
Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. VerfRBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. VerfRBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. VerfRBÄndG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 AnwDienstlG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...