Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (2. VerfRBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. September 2017 EGGVG § 31, § 33, § 34, § 34a

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 148 der Strafprozessordnung bleibt unberührt."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger erstreckt werden."

2.
Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend."

3.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „anwesend ist" die Wörter „und soweit die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt wurde" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden, soweit der Zweck der Untersuchung gefährdet würde."

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, findet eine Vernehmung des Gefangenen als Beschuldigter, bei der der Verteidiger nach allgemeinen Vorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, nur statt, wenn der Gefangene und der Verteidiger auf die Anwesenheit des Verteidigers verzichten."

c)
Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, hat der Verteidiger bei der Verkündung eines Haftbefehls kein Recht auf Anwesenheit; er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu unterrichten."

d)
Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie andere mündliche Verhandlungen, deren Durchführung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen ist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend."

e)
Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, darf dem Verteidiger für die Dauer der Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke gewährt werden."

4.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, ist dem Gefangenen auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen."

b)
In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 31" ein Komma und die Wörter „die nach dessen Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt wird," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. VerfRBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. VerfRBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. VerfRBÄndG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 5 EMöGG Übergangsvorschriften
... Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295 ) geändert worden ist, wird folgender § 43 angefügt: „§ 43 ...


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