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Synopse aller Änderungen des Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes am 01.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2018 durch Bekanntmachung der 2. EnergieStGuaÄndGBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. EnergieStGuaÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1094
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 4 treten

1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder an dem die insoweit erforderliche beihilferechtliche Anzeige bei der Europäischen Kommission erfolgt,

2. frühestens jedoch am 1. Januar 2018.

Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(Text alte Fassung)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 9. Januar 2018 (BGBl. I S. 126) traten die Änderungen - mit Ausnahme des Artikel 2 Nummer 5 - mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(Text neue Fassung)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 9. Januar 2018 (BGBl. I S. 126) traten die Änderungen - mit Ausnahme des Artikel 2 Nummer 5 - mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 5 trat gemäß B. v. 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1094, 2) am 1. Juli 2018 in Kraft.