Abschnitt 3 - Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 426-1-2 Halbleiterschutz
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Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 7 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 7 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung



Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827).

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§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen



Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), außer Kraft.



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