Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 HBankDVDV vom 01.10.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BankDVDÄndV am 1. Oktober 2025 und Änderungshistorie der HBankDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 HBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 7 HBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Auswahlkommission


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. 2 Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. 3 Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. 2 Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.

(2) 1 Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. 2 Alle Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. 3 Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes verfügen. 4 Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2 Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

vorherige Änderung

(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.



(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.