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Änderung § 21 HBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 21 HBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 21 HBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Prüfungskommission


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. 2 Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3 Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertretungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt werden. 4 Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 5 Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. 6 Wiederbestellung ist zulässig. 7 Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. 2 Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3 Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.


 
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