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Änderung § 21 HBankDVDV vom 01.10.2025
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| § 21 HBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 21 HBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Prüfungskommission | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. 2 Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3 Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertretungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt werden. 4 Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 5 Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. 6 Wiederbestellung ist zulässig. 7 Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. 2 Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3 Alle Kommissionsmitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. (2) Die Kommissionsmitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. |
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