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Änderung § 24 HBankDVDV vom 01.10.2025
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| § 24 HBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 24 HBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Fernbleiben, Rücktritt | |
| (Text alte Fassung) (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. (2) 1 Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4 Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen. (3) 1 Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. 2 Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungsamt fest. | (Text neue Fassung) (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. (2) 1 Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4 Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von einer der genannten Stellen beauftragt worden ist, vorzulegen. (3) 1 Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. 2 Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest. |
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