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Änderung § 27 HBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 27 HBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 27 HBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Abschlusszeugnis


(Text alte Fassung)

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

(Text neue Fassung)

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.


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