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Änderung § 29 HBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 29 HBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 29 HBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfindet. 2 Die Frist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. 2 Sie ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen.

(2) 1 Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. 2 In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. 3 Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.