Eingangsformel - Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank (BBankAusbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60); Geltung ab 01.10.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:



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