Auf Grund des
Artikels 2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) wird nachstehend in der Anlage zu
§ 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung
- 1.
- der Wahlkreise 25 Unterems, 52 Goslar - Northeim - Osterode und 53 Göttingen in Niedersachsen,
- 2.
- der Wahlkreise 160 Dresden II - Bautzen II, 164 Erzgebirgskreis I und 165 Zwickau in Sachsen,
- 3.
- des Wahlkreises 186 Darmstadt in Hessen
mit den nach kommunalen Gebiets- und Namensänderungen am 13. August 2017 geltenden amtlichen Bezeichnungen von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden wie folgt neu beschrieben und bekannt gemacht.
Die Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neubeschreibung entspricht der durch
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.