Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
|

§ 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge



(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.

(2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das

1.
keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und

2.
aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.

(3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn

1.
für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder

2.
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.

(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.





 

Frühere Fassungen von § 6 Pflichtversicherungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Pflichtversicherungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PflVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch (vom 17.04.2024)
... 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für die Halter folgender Fahrzeuge: 1. Fahrzeuge, die den Vorschriften über ...
§ 12 PflVG Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (vom 17.04.2024)
... 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls entgegen § 6 Absatz 2 außerhalb eines hierfür zulässigen Gebiets gebraucht wurde oder 6. wenn ... 1 Nummer 4 bis 6 ist nicht anzuwenden auf den erlaubten Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 . (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können gegen den ...
§ 30 PflVG Strafvorschriften (vom 17.04.2024)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder 2. entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch ... 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder 2. entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ...
 
Zitat in folgenden Normen

Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
§ 4 AuslPflVG Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
...  4. auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht ...

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 2 GBZugV Persönliche Zuverlässigkeit (vom 17.04.2024)
... Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes , f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und ...

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 1 PBZugV Persönliche Zuverlässigkeit (vom 17.04.2024)
... Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes , f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des ... Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes , f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für die Halter folgender Fahrzeuge: 1. Fahrzeuge, die den Vorschriften über ... diejenigen für eine Haftpflichtversicherung nach § 1 anzugleichen." 11. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter ... § 1 anzugleichen." 11. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge (1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu ... 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls entgegen § 6 Absatz 2 außerhalb eines hierfür zulässigen Gebiets gebraucht wurde oder 6. ... Satz 1 Nummer 4 bis 6 ist nicht anzuwenden auf den erlaubten Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 ." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die ... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder 2. entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten ... 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder 2. entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet. (2) Handelt der Täter fahrlässig, ...
Artikel 7 AuslPflVNOG Folgeänderungen
... 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, werden die Wörter „dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 ... 1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes ,". 2. Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:  ... 2. Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes ,". (6) § 2 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e der Berufszugangsverordnung für ... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes ,". (7) Die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung ...
Anlage 13 FeV (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem (vom 01.09.2009)
... Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung ...