Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Pflichtversicherungsgesetz vom 01.05.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Pflichtversicherungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 AuslPflVNOG am 1. Mai 2013 und Änderungshistorie des PflVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7


(Text neue Fassung)

§ 7 Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

(Textabschnitt unverändert)

1. die Form des Versicherungsnachweises;

vorherige Änderung

2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;

3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5;



2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsbehörden;

3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes;

4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.



(heute geltende Fassung)