Änderung § 8b Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024

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§ 8b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 8b n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf


vorherige Änderung

 


1 Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2 Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich

1. an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und

2. der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.




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