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Änderung § 21 Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024

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§ 14a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a


(Text neue Fassung)

§ 21 Rückgriff unter den Insolvenzfonds


vorherige Änderung

(1) Benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 10a Absatz 13 Unterabsatz 2 Buchstabe b und des Artikels 25a Absatz 13 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist, ist die Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle (Verhandlungsstelle).

(2) Die Verhandlungsstelle ist beauftragt, Vereinbarungen nach Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG auszuhandeln und abzuschließen, deren Vertragspartei die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG einzurichtenden oder zuzulassenden Stellen bei ihrer Einrichtung oder Zulassung werden.

(3) 1 Die Aufgaben
und Befugnisse der Verhandlungsstelle werden von der in § 13a Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsopferhilfe mit deren Einverständnis wahrgenommen. 2 Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist, wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle zu übertragen auf

1. die in § 13
Absatz 1 Satz 1 genannte Anstalt oder

2. eine andere bestehende juristische Person des Privatrechts, wenn
diese

a) bereit ist,
die Aufgaben der Verhandlungsstelle zu übernehmen, und

b) hinreichende Gewähr für
die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 bietet.

(4) Die juristische Person, welche die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle wahrnimmt, untersteht insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.



(1) 1 Ist der Herkunftsstaat des Versicherers die Bundesrepublik Deutschland und hat eine nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete oder zugelassene Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einem Geschädigten mit Wohnsitz in diesem Staat Entschädigung gezahlt, so ist der Insolvenzfonds verpflichtet, dieser Stelle den als Entschädigung gezahlten Betrag nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. 2 Der Insolvenzfonds leistet die Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, nachdem er einen entsprechenden Antrag auf Erstattung erhalten hat, wenn nicht zwischen dem Insolvenzfonds und dieser Stelle schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) 1 Aufgaben, Verpflichtungen und Verfahren bei der Erstattung richten sich nach den gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG geschlossenen Vereinbarungen oder nach den gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten. 2 Der Insolvenzfonds ist beauftragt, Vereinbarungen nach Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG auszuhandeln und abzuschließen. 3 Sind derartige Vereinbarungen vor der Zulassung des Insolvenzfonds von der zuständigen Verhandlungsstelle abgeschlossen worden, so wird der Insolvenzfonds mit seiner Zulassung Vertragspartei dieser Vereinbarungen.

(3) Soweit eine nach Artikel 10a
Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete oder zugelassene Stelle einer anderen nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stelle einen Betrag erstattet, den diese als Entschädigung gezahlt hat, gehen die auf die erstattungsberechtigte Stelle übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf die erstattende Stelle über.

(4) Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG, so richtet sich der Rückgriff zwischen dem Insolvenzfonds und den anderen nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stellen allein nach den zwischen diesen Stellen getroffenen Vereinbarungen.

(heute geltende Fassung)