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Änderung § 25 Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

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§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe


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(1) Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz, soweit sie die übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

(2) 1 Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz. 2 Die Genehmigung von Bestimmungen der Satzung, die die Finanzierung nach § 27 betreffen, und von jeder Änderung einer solchen Bestimmung der Satzung erteilt das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3 Die Satzung und jede Änderung der Satzung sind vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(3) 1 Die Verkehrsopferhilfe hat dem Bundesministerium der Justiz als Grundlage für die Genehmigung einer Änderung ihrer Satzung, die die Regelungen über die satzungsmäßigen Leistungen zur Finanzierung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds betrifft, ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, das bestätigt, dass die in den zur Genehmigung vorgelegten Satzungsänderungen getroffenen Regelungen über die satzungsmäßigen Leistungen und deren Erhebung und den diesen Satzungsänderungen zugrunde gelegten Annahmen eine den Anforderungen an die Finanzierung nach § 27 entsprechende Finanzierung gewährleisten. 2 Gemeinsam mit dem Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr hat die Verkehrsopferhilfe dem Bundesministerium der Justiz jährlich zum 30. Juni ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, das bestätigt, dass die nach ihrer Satzung erhobenen satzungsmäßigen Leistungen den Anforderungen an die Finanzierung nach § 27 entsprechen. 3 Für die Prüfung nach Satz 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.