Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AuslPflVNOG am 17. April 2024 und Änderungshistorie des PflVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Steuerbefreiung


vorherige Änderung

 


Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.