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Änderung § 1 Telematikgebührenverordnung vom 03.07.2021

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld


(Text alte Fassung)

(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 291b Absatz 1a bis 1c und 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.

(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.



 

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