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§ 1 - Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (SeilbDGGebV)
§ 1 Gebühren
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Zitierungen von § 1 SeilbDGGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeilbDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeilbDGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12806/a209675.htm