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§ 1 - Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (SeilbDGGebV)

V. v. 18.09.2017 BAnz AT 25.09.2017 V1
Geltung ab 26.09.2017; FNA: 8053-9-1 Sonstige Vorschriften

§ 1 Gebühren



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 1 SeilbDGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeilbDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeilbDGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SeilbDGGebV (zu § 1 Absatz 2)