Berichtigung - Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3431 (Nr. 63); Geltung ab 28.09.2017

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 28. September 2017 7. BZRGÄndG Artikel 3

Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) ist wie folgt zu fassen:

„cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes"."



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