Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) ist wie folgt zu fassen:
- „cc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes"."