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Änderung § 79 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

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§ 79 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 79 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Übergangsbestimmungen zu Teil 4


(Text neue Fassung)

§ 79 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die §§ 69 bis 72 sind auf Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 44a, 44e Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 44f Absatz 1 bis 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. 3 Zudem gelten § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 38 Absatz 6 und 7 Satz 1 und 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung entsprechend. 4 Die Verweisungen in § 75 Absatz 1 gelten für Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nur nach Maßgabe von § 77 Absatz 3 und 4.

(2) 1 Die §§ 73, 74 und 75 Absatz 2 sind auf Wiederholungen von Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gilt in diesen Fällen § 44g Satz 1, 2, 4 und 5 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.