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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPrV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 7 der PatAnwVVEVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld


(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags für die Besoldungsgruppe A 13 nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und

(Text neue Fassung)

1. 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und

2. dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.

(3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.



§ 60 Einkommensanrechnung


vorherige Änderung

(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.



(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.

(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.