Die
Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S 2865), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 17.07.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummer 4b wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 11 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- cc)
- In Nummer 12 wird am Ende das Wort „oder" angefügt.
- dd)
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
- „13.
- Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1)".
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 5 bis 11 werden die Absätze 4 bis 10.
- d)
- Folgender Absatz 11 wird angefügt:
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
- 2.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen gründet,
- 3.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
- 5.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,
- 6.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
- 7.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,
- 8.
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
- 9.
- entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
- 10.
- entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
- 11.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,
- 12.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,
- 13.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
- 14.
- entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut gründet,
- 15.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 16.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 17.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 18.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 19.
- entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
- 20.
- entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,
- 21.
- entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 22.
- entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,
- 23.
- entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder
- 24.
- entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt."
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4 ... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2017 (BAnz AT 28.09.2017 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 20a wird ...