§ 10 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (AuslInvG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 18.08.1969 BGBl. I S. 1211, 1214; zuletzt geändert durch Artikel 268 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 707-6-1-3 Wirtschaftsförderung
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§ 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



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