Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln (LMEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2017 LMEV § 2, § 3a, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 17a, § 17b, § 18, § 19, § 20, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Zusammengesetzte Lebensmittel: zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9),".

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist,".

c)
In Nummer 8 werden die Wörter „Vertragsstaat ist," durch die Wörter „EFTA-Staat ist, mit Ausnahme der Färöer Inseln," ersetzt.

d)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter „und von zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.

2.
In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den Wörtern „Lebensmittel tierischen Ursprungs" die Wörter „, zusammengesetzte Lebensmittel" eingefügt.

3.
In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebensmittel tierischen Ursprungs" die Wörter „oder zusammengesetzte Lebensmittel" eingefügt.

4.
In § 4 Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," durch die Wörter „zusammengesetzten Lebensmitteln" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln" und die Wörter „Island oder den Färöer Inseln" durch das Wort „Grönland" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „in Island" durch die Wörter „aus Grönland" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Buchstabe c wird gestrichen.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13)" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden vor der Angabe „Artikel 16" die Wörter „Artikel 11 oder" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

c)
In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „oder c" gestrichen.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," durch die Wörter „zusammengesetzten Lebensmitteln" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter „, zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.

8.
In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „17.9.2002" durch die Angabe „17.8.2002" und die Angabe „L 229" durch die Angabe „L 239" ersetzt.

9.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen

(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tierkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren.

(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportieren.

(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sendungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist."

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter „, zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „, eines EFTA-Staates, der Färöer Inseln oder Grönlands" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)" durch die Wörter „Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkontrollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmshaven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen."

e)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach" gestrichen.

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilagers" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „, Freilagern" gestrichen und werden in Nummer 2 die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „, eines EFTA-Staates oder der Färöer Inseln" ersetzt.

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „, Freilager" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 2913/92" durch die Wörter „Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach" gestrichen.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilager" gestrichen.

b)
Dem Wortlaut von Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Nummer und TRACES-Nummer sowie diesbezügliche Änderungen zu den nach Absatz 1 anerkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüstern."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1

aa)
nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter „oder zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt,

bb)
die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder" durch die Wörter „, einem EFTA-Staat, auf" ersetzt und

cc)
die Wörter „in Island" durch die Wörter „aus Grönland" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu transportieren und unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."

15.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten

(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht werden:

1.
Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und

2.
Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.

(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das Bundesamt."

16.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.

17.
Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 4 und 5.

18.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „, Freilagern" gestrichen.

b)
In Nummer 11 wird das Wort „waren" durch das Wort „sind" ersetzt.

19.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

20.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „oder c" gestrichen.

b)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,

4b.
entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".

c)
Nummer 12a wird wie folgt gefasst:

„12a.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert,".

21.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind

1.
Süßwaren und Schokolade, die

a)
unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,

b)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

2.
Teigwaren und Nudeln, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,

b)
nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,

c)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

d)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

3.
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen,

b)
zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;

4.
a)
gefüllte Oliven, die

aa)
unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und

bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,

b)
gefüllte Oliven, die

aa)
unter die Position (HS) ex 1604 fallen und

bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;

5.
Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,

b)
zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und

c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

6.
Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,

b)
keine Fleischerzeugnisse enthalten und

c)
zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;

7.
zusammengesetzte Lebensmittel, die

a)
keine Fleischerzeugnisse enthalten,

b)
zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,

c)
bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,

d)
eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,

e)
sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und

f)
von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.

---

*
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN") basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS"), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen"). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich)."

22.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen

Lebensmittel Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von
Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von Betrieben
in Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von
Bescheinigungen oder
Mustern für Bescheinigungen
1 234
1.Hackfleisch und Fleisch-
zubereitungen
Artikel 13 Abschnitt I
Teil B Nummer 1 Buch-
stabe b der Richtlinie
94/65/EG
Artikel 13 Abschnitt I
Teil B Nummer 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
94/65/EG
Artikel 13 Abschnitt I
Teil B Nummer 1 Buch-
stabe c der Richtlinie
94/65/EG
2.Fleischerzeugnisse aus
Fleisch von Rindern,
einschließlich Bubalus
bubalis und Bison bison,
Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehal-
ten werden
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG
 Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe c der Richtlinie
92/118/EWG
3.Fleischerzeugnisse aus
Fleisch von Geflügel,
Zuchtwild (Farmwild),
erlegtem Wild (Groß-
und Kleinwild) und
Hauskaninchen
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe b der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe c der Richtlinie
92/118/EWG
4.Gesalzene oder getrock-
nete und/oder erhitzte
Mägen, Blasen und
Därme
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe b der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe c der Richtlinie
92/118/EWG".


23.
In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" ersetzt.

24.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

b)
Kapitel I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Satz 8 wird nach dem Wort „Lebensmittel" das Wort „risikoorientiert" eingefügt.

bb)
In Nummer 7 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a vor dem Wort „stichprobenweise" das Wort „risikoorientiert" eingefügt.

c)
In Kapitel II wird vor dem Wort „stichprobenweise" das Wort „risikoorientiert" eingefügt.

d)
Kapitel III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2.3 wird vor dem Wort „stichprobenweise" das Wort „risikoorientiert" eingefügt.

bb)
In Nummer 2.4 werden vor dem Wort „Tierkörper" die Wörter „nicht enthäutete" eingefügt und die Wörter „in der Decke" gestrichen.

cc)
In Nummer 4.4 wird vor dem Wort „stichprobenweise" das Wort „risikobasiert" eingefügt.

dd)
In Nummer 6.3.1 werden vor den Wörtern „Tierkörper von Großwild" die Wörter „nicht enthäutete" eingefügt und die Wörter „in der Decke" gestrichen.

ee)
In Nummer 6.3.2 werden vor dem Wort „Tierkörper" die Wörter „Nicht enthäutete" eingefügt und die Wörter „in der Decke" gestrichen.

e)
Kapitel IV Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„ErzeugnisArt der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte
Milch und Milcherzeugnisse
polychlorierte Biphenyle Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
der Kommission vom 19. Dezem-
ber 2006 zur Festsetzung der
Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung
PflanzenschutzmittelrückständeVerordnung (EG) Nr. 396/2005
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar
2005 über Höchstgehalte an
Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln
pflanzlichen und tierischen Ur-
sprungs und zur Änderung der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung
AflatoxineVerordnung (EG) Nr. 1881/2006 in
der jeweils geltenden Fassung
Rückstände von Stoffen, die im
Anhang Tabelle 2 der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in
Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010 in der jeweils
geltenden Fassung".


25.
Die Anlagen 5 und 6 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LMEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Anlage 2a LMEV (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) Muster Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (vom 03.10.2017)
... S. 655)] --- *) Anm. d. Red.: Im Formular nicht konsolidierte Änderung durch Artikel 1 Nr. 23 V. v. 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459 ): In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. ...


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