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Änderung § 7 KassenSichV vom 01.01.2024

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§ 7 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 7 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter


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(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) 1 Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung 'Kasse' auf die Betriebseinstellung 'Frei' muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. 2 Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung 'Kasse',

3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4. einen Prüfwert.

3 Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1 Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung 'Kasse' nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,

4. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und

5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

2 § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) 1 Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. 2 Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. 3 Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.