Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung (2. PAuswVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Personalausweisverordnung zum 25. Mai 2018


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 PAuswV § 28, § 29

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald bekannt, unverzüglich nachzuliefern."

2.
In § 29 Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:

„1.
der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der antragstellenden Person kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679,

2.
der elektronische Identitätsnachweis für den Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auftragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wird und hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 zwischen dem Diensteanbieter und dem Auftragnehmer besteht,

3.
der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auftragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 gewählt hat, der die technischen und organisatorischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die sichere Bereitstellung des elektronischen Identitätsnachweises nicht erfüllt,".

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. PAuswVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PAuswVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. PAuswVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2585
Artikel 2 AufenthRAnpV Änderung der Personalausweisverordnung
... Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anhang 1 wird die ...


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