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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Evaluierung
Die Bundesregierung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Absatz 4 des Telemediengesetzes ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.
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