Artikel 1 - Verordnung zur Neufassung der Vorschriften zur Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz sowie zur Anpassung der Übertragung von Befugnissen an zukünftige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKEMVFuAÜbertrVEV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534 (Nr. 67); Geltung ab 13.10.2017, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2017 TKEMVFuAÜbertrV

(gesamter Text siehe TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung - TKEMVFuAÜbertrV)

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Neufassung der Vorschriften zur Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz sowie zur Anpassung der Übertragung von Befugnissen an zukünftige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TKEMVFuAÜbertrVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKEMVFuAÜbertrVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 TKEMVFuAÜbertrVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die ...


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