§ 3 - IMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3536 (Nr. 67)
Geltung ab 13.10.2017; FNA: 751-24-1 Kernenergie
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§ 3 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt



(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ergänzt mit ihren Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.



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