Änderung § 4 ERechV vom 27.06.2020

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§ 4 ERechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 ERechV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung


(1) 1 Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. 2 Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 Bei jeder Änderung/Bekanntmachung ist das Herausgabedatum der Änderung/Bekanntmachung anzugeben und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard XRechnung anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 Bei jeder Änderung/Bekanntmachung ist das Herausgabedatum der Änderung/Bekanntmachung anzugeben und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard XRechnung anzuwenden ist.

(3) 1 Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender ein Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. 2 Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes registriert. 3 Elektronische Rechnungen, die über das Verwaltungsportal übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. 4 Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. 5 Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. 6 In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren.

(4) 1 Erhält ein Rechnungsempfänger eine elektronische Rechnung, die keinem Nutzerkonto zugeordnet werden kann, so hat der Rechnungsempfänger die elektronische Rechnung abzulehnen. 2 In diesem Fall erhalten die Rechnungssteller oder die Rechnungssender keine Information über die Ablehnung.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.



 



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